Eltern – Zusammenarbeit –  Recht auf Schulmitwirkung

An der Gottfried-Kricker-Schule machen Eltern und Lehrer gemeinsame Sache(n).

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule bezüglich der Lernentwicklung und Fördermöglichkeiten der Kinder stehen dabei an erster Stelle.

Die Eltern unterstützen unsere Arbeit bei der Planung und Mitgestaltung in den Schulmitwirkungsgremien oder im Förderverein und sind z. B. durch die Begleitung von Klassenfahrten oder die Gestaltung von Festen in den Schulalltag mit eingebunden.

Uns ist es wichtig, dass sich Lehrer und Eltern als Partner verstehen, d.h. dass Unterstützung und Hilfe von beiden gegeben und angenommen werden.

Recht auf Schulmitwirkung

Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen.
Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindesten sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.

Klassenpflegschaft

Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder der Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen.
Bei bereits bestehenden Klassen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme im Bedarfsfall an Klassenkonferenzen teil.
Der oder die Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil.

Schulpflegschaft

Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz.

Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl bis spätestens 5 Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter und Lehrkräfte an.
Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anträge an der Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab.
In §65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmgleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

Vertretung der Schule nach außen

Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.